Lt. Gesetzl. Verordnung vom 21. Juni 2013 Nr. 69 (Gesetz 9 August 2013 Nr. 98) muss vor der Klageeinreichung vor Gericht ein Mediationsverfahren vor entspr. Organen eingeleitet werden, um zu versuchen die Streitigkeit auf außergerichtlichem Weg zu schlichten.
Das Mediationsverfahren kann auch wahlweise – jedes Mal dann, wenn die Parteien entscheiden ihre Streitigkeit außergerichtlich beizulegen – eingeleitet werden.